Satzung

 

 

        

                              § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

 

(1) Der Verein führt den Namen "Angelverein Rühle 1959 e. V." und ist

im Vereinsregister unter der Nummer 347 eingetragen. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meppen, Stadtteil Rühle.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

                              § 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes, der idealen Anglerei einschließlich der Hege und Pflege des Fischbestandes und der Erhaltung eines biologisch einwandfreien Zustandes unserer heimischen Gewässer.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wasserbaulichen Maßnahmen, regelmäßigen Reinigungsarbeiten an unseren Gewässern, sinnvollen Besatzmaßnahmen,Hegefischen zur Kontrolle des Fischbestandes und Gewässeruntersuchungen.

 

 

                             § 3 Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

                              § 4 Mittelverwendung

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

                              § 5 Begünstigung

 

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                              § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Alle natürlichen (ab vollendetem 18.Lebensjahr) und juristischen Personen können Mitglied werden.

(2) Für die Erteilung eines Fischreierlaubnisscheines, für die Gewässer des Angelverein Rühle 1959 e. V., müssen die Voraussetzungen zur Erlangung eines Fischereischeines,die durch die zuständige Behörde geregelt sind, gegeben sein.

(3) Der Verein unterhält außerdem eine Jugendgruppe. Sinn der Jugendgruppe ist die notwendige Einweisung der Jugendlichen zur Erfüllung der unter § 2 genannten Zwecke. Das Mindestalter für den Eintritt in die Jugendgruppe ist das 14. Lebensjahr. Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch mit Beginn des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr erreicht wird.

(4) Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag (Anlage 1) entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Über etwaige Ablehnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

                                 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand ist. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einge-schriebenen Brief bekanntzugeben.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

                                     § 8 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.  

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.  

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. (4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

                                    § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder müssen sich an die Satzung, die Vereinsbeschlüsse und an die bestehenden fischereigesetzlichen Bestimmungen halten. Sie müssen für Ordnung und Sauberkeit an den Gewässern sorgen. Die Mitglieder haben die Pflicht, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Sie haben das Recht auf Ausübung der Angelei in sämtlichen Pachtgewässern des Vereins im Rahmen der dafür zuständigen Bestimmungen. Jeder festgestellte Schwarzangler ist dem Vorstand sofort zu melden.

 

                                    § 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) bis zu zwei Gewässerwarte e) bis zu zwei Jugendwarten f) dem Arbeits- und Gerätewart

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind - und zwar jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder - zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt (§ 26 BGB).

(3) Der Vorstand hat den Verein satzungsgemäß zu führen. Er hat eine Vereinsordnung zu erlassen.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Es ist die Pflicht des Vorstandes, alle im Vereinsleben anfallenden Aufgaben im Sinne der Satzung und der Versammlungsbeschlüsse abzuwickeln. Er hat das Recht, Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen in allen Belangen der Angelei und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein, sofern dies nicht in der Satzung verankert ist. Der Vorstand ist der jährlichen Jahreshauptversammlung Rechenschaft schuldig über seine Tätigkeiten und über alle Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Jahr.

 

                                  § 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1) Die Vorstandsmitglieder sind alle zwei Jahre je zur Hälfte (Gruppe I: Vorsitzender, Geschäftsführer, 1 Gewässerwart, 1 Jugendwart. Gruppe II: 2. Vorsitzender, 1 Gewässerwart, 1 Jugendwart, Arbeits- und Gerätewart) für vier Jahre in der Mitgliederversammlung zu wählen. Auf Antrag hat die Vorstandswahl in geheimer Abstimmung stattzufinden. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedsschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.  

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

                                 § 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer, bei dessen Abwesenheit vom Vorsitzenden, ein Protokoll zu führen. Eine Kopie dieses Protokolls ist jedem Vorstandsmitglied bei der darauffolgenden Sitzung auszuhändigen.

 

                                  § 14 Fischereiaufseher  

 

(1) Der Vorstand bestimmt die Fischereiaufseher für die Fischereigewässer des Vereins.

 

                                 § 15 Kassenprüfer

 

(1) Die Modalitäten zur Wahl und Amtsdauer der zwei Kassenprüfer entspricht den unter § 12 aufgeführten Bestimmungen.  

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich das Kassenbuch samt Belegen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

 

                                § 16 Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; b) Festsetzung der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Ernennung von Ehrenmitgliedern; f) Beschlußfassung über Zahl und Art der Angelgeräte; g) Festsetzung erweiterter Artenschonzeiten.

 

                                  § 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung des Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

 

                                  § 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks undder Gründe beantragt. Für die Fristen und die Form der Einberufung gelten die in § 17 angegebenen Bestimmungen.

 

                                 § 19 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, einem der Gewässerwarte, einem der Jugendwarte oder dem Arbeits- und Gerätewart in der genannten Reihenfolge geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.  

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.  

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.  

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter, zu unterzeichnen ist. 

 

                                     § 20 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 19 Abs. 4).  

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  

(3) Nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Rühle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

 

Meppen-Rühle, 29. Februar 2008