18.05.1958
| In der Dorfschule in Rühle treffen sich 15 Personen um den Verein zu gründen.Diese Personen waren: Johan van de Kerkhof (Rühle), Fritz Fischer (Rühlermoor), Anton Rojer (Rühle), August Kock (Rühle), Wilhelm Bahns (Rühle), Ernst Seidler (Rühlerfeld), Otto Brose (Rühlerfeld), Manfred Dunker (Rühlerfeld), Hermann Ahlers (Rühle), Daniel Schultz (Rühlermoor), Bernhard Veenker (Rühle), Wilhelm Sander (Rühle), Josef Rolfes (Rühle) und Michael Riegel (Rühlerfeld).
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2008
2013
2015
2018
2019
| Der Verein feiert sein 50-jähriges Bestehen. Von den Gründungsmitgliedern konnten noch Hermann Ahlers, Wilhelm Bahns und Wilhelm Sanders geehrt werden.
Herstellung einer Sohlgleite am Hakengraben,gefördert durch die Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung.
Satzungsänderung,der Vereinsname wird geändert in "Angelverein Rühle 1959 e.V."
Die Befischungsgemeinschaft Ems II und somit auch der AV Rühle ist ab diesem Jahr 2018 eine Kooperation mit der Befischungsgemeinschaft Ems I (BFG Ems I ) eingegangen.
Somit können die Mitglieder des AV Rühle auch: Die fließende Ems von Rheine (NSE-km 51,88) bis zur alten Gemeindegrenze Biene (NSE-km 104,95),Gewässer der BFG Ems I (Rheine/Gronau/Salzbergen/Lingen) beidseitig befischen .
Für diese Strecke zugelassene Fanggeräte:
2 Handangeln Köder beliebig oder 1 Spinnrute.
Wasserfahrzeuge zum Angeln und private Angelveranstaltungen jeglicher Art, sind in den jeweiligen Befischungsgemeinschaften nicht erlaubt !
Wels und Schwarzmundgrundel sind ohne Mindestmaß dem Gewässer zu entnehmen. Mindestmaß Weißfische = 18 cm! Auf Beschilderung ist zu achten! Ansonsten gelten die Vereinsbestimmungen. Die Fischereierlaubnis für die o. g. Strecke wird auf einem Beilagen-Zettel im eigenen Fischereierlaubnisschein dokumentiert!
4 Vereine pachten den Rullsee!
„Die beteiligten Vereine sichern eine faire, gleichberechtigte und freundschaftliche Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung des Rullsee zu“, so steht es in der Präambel des gemeinsamen Pachtvertrages, den die Vorstandsvertreter der Angelvereine aus Meppen, Dalum/Groß Hesepe, Rühle und Nordhorn am vergangenen Freitag (29. März 2019) unterschrieben haben. Ab dem 1. April dürfen die zusammen mehr als 4.000 Vereinsmitglieder der vier Vereine den etwa 18 ha großen Rullsee befischen. Der etwa 15 Jahre alte See ist durch Sandabbau im Emsland entstanden und hat sich zu einem hervorragenden Hecht/Schleiengewässer entwickelt. Das in Privatbesitz befindliche Gewässer drohte an ein paar Geschäftsleute aus dem Ruhrgebiet verpachtet zu werden, die es als dann Wochenendsee nutzen wollten. Die umliegenden Angelvereine wollten das nicht zulassen und den See unbedingt als Angelgewässer für ihre Mitglieder erhalten. Dies konnte durch die Bildung der Pachtgemeinschaft erreicht werden.
Die beteiligten Vereine, die alle im Bezirksfischereiverband Emsland und im Landesfischereiverband Weser-Ems organisiert sind, kennen sich bereits seit Jahren und freuen sich auf die noch engere Zusammenarbeit bei diesem Gemeinschaftsprojekt. Mindestens einmal im Jahr will man sich zusammensetzen und dabei Pflege- und Besatzmaßnahmen besprechen und auch gemeinsame Schulungen, z.B. für Fischereiaufseher, durchführen. von links nach rechts: Holger Niers (SFV Nordhorn), Dennis Leisdon (SFV Nordhorn), Peter Wieting (AV Rühle), Ralf Hagen (FV Meppen), Franz-Josef Mähs (FV Meppen), Siegfried Rothlübbers (ASV Dalum/Gr. Hesepe), Werner Eicken (ASV Dalum/Gr. Hesepe), Johannes Bregen-Meiners (ASV Dalum/Gr. Hesepe) und Matthias Bönemann (SFV Nordhorn).
Befischungsregeln Rullsee Erlaubte Fanggeräte: 3 Handangeln oder 1 Spinnrute Schonzeiten: Hecht- und Zanderschonzeit vom 1. Januar bis 30. April Forellenschonzeit vom 15. Oktober bis 30. April Es ist verboten! - Während der Hecht- und Zanderschonzeit mit Köderfisch, Fischstücken oder anderen Raubfischködern zu fischen.
- Mehr als 2 Fische der Arten Hecht, Zander, Karpfen oder Forelle pro Tag oder mehr als 3 der genannten Arten pro Woche, zu entnehmen sowie auf die zuvor genannten Fischarten weiter zu fischen, obwohl die Tages-/Wochenentnahme bereits erreicht wurde. Die genannten Arten sind unverzüglich einzutragen!
- Das Einbringen von Fischbesatz durch Vereinsmitglieder.
- Das Zelten §27 Nds. Waldgesetz.
- Offene Feuer zu entfachen §35 Nds. Waldgesetz.
- Das Legen von Aalleinen, Netze und Reusen im Rullsee.
- Die Verwendung von Booten mit Motorbetrieb oder Segel.
- Die Verwendung von Fischen als Köderfische, die einem Mindestmaß unterliegen oder gesetzlich geschützt sind.
- Das Erbauen von Stegen und das Beschädigen der Ufer.
- Der Fang von geschützten Fischarten wie z. B. Meerforellen, Lachse und Nasen gem. §2 BiFischO ND.
Regeln! - Untermaßige oder geschützte Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, müssen unschädlich beseitigt werden. Der Besitz und die Verwertung untermaßiger oder geschützter Fische ist nicht gestattet.
- Je Angelrute darf nur eine Anbißstelle vorhanden sein.
- Beim Fischfang ist immer Unterfangkescher, Maßband, Rachensperre, Lösezange bzw. Hakenlöser, Betäubungsgerät und Messer/Fischtöter mitzuführen.
- Das Angeln vom Ruderboot ist gestattet. Die Boote und Trailer müssen nach dem Angeln sofort wieder entfernt werden und dürfen über den Angeltag hinaus nicht am Ufer liegen bleiben oder abgestellt werden!
- Die Bestimmungen des Nds. Fischereigesetzes, der Binnenfischereiordnung, des Tierschutzgesetzes, des Nds. Naturschutzgesetzes und des Nds. Waldgesetzes sind zu beachten.
- Der Fischereierlaubnisschein ist beim Angeln mitzuführen.
- Das Zelten in der Natur ist gem. § 27 des Nds. Waldgesetzes verboten! Von den Behörden werden momentan Schirme, Brollys, Bivvys und Überwürfe als Regenschutz geduldet, wenn sie denn verwendet werden. Die Verwendung von Bodenplanen ist untersagt, damit wir auch zukünftig das Privileg eines Wetterschutzes nutzen dürfen!
- Bei längeren Ansitzen ist ein Klappspaten mitzuführen!
- Offene Feuer sind gem. § 35 des Nds. Waldgesetzes an allen Gewässern und deren Ufern verboten.
- Fliegenfischen: Eine Fliegenrute mit Fliegenschnur darf mit Ausnahme der Forellenschonzeit (15.10.-30.4.) ganzjährig mit einer max. 2 cm Fliege am Rullsee gefischt werden. Bei Ködern (Fliegen, Nymphen, Streamern usw.) größer als 2 cm, gilt die Rute als Raubfischrute. Die Raubfischregelungen und Raubfischschonzeiten sind dann zu beachten!
- Fischbesatz darf nur durch die Gewässerwarte vorgenommen werden. Vereinsmitglieder, die eigenmächtig Fische besetzen oder umsetzen, werden mit sofortiger Wirkung dauerhaft aus dem Verein ausgeschlossen und tragen den Schadenersatz für ggfls. eingeschleppte Fischkrankheiten.
- Der Angelplatz ist immer sauber zu halten.
- Der Angler hat sich schonend in der Natur zu verhalten
- Gast- und Austauschkarten werden für den Rullsee nicht ausgegeben.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Befischungsregeln oder gegen andere Bestimmungen der Fischereigesetze kann mit dem Entzug der Fischereierlaubnis, im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen mit einem Ausschluss aus dem jeweiligen Verein geahndet werden. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Neben dem Fischereierlaubnisschein ist auch der Fischereischein (oder Personalausweis) und falls vorhanden die Fangliste mitzuführen
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