Die Chronik des Vereins

    

18.05.1958



In der Dorfschule in Rühle treffen sich 15 Personen um den Verein zu gründen.Diese Personen waren: Johan van de Kerkhof (Rühle), Fritz Fischer (Rühlermoor), Anton Rojer (Rühle), August Kock (Rühle), Wilhelm Bahns (Rühle), Ernst Seidler (Rühlerfeld), Otto Brose (Rühlerfeld), Manfred Dunker (Rühlerfeld),  Hermann Ahlers (Rühle), Daniel Schultz (Rühlermoor), Bernhard Veenker (Rühle), Wilhelm Sander (Rühle), Josef Rolfes (Rühle) und Michael Riegel (Rühlerfeld).


08.07.1958


Es ist soweit: Gründung des Vereins. In den ersten Vorstand wurde gewählt: Johan van de Kerkhof als 1. Vorsitzender, Ernst Seidler als stellv.Vorsitzender, Wilhelm Bahns als Schriftführer und Manfred Kolke als Beisitzer. Der Jahresbeitrag für Erwachsene wurde auf 7,00 DM und für Jugendliche auf 2,00 DM festgelegt. Die Aufnahmegebühr betrug für Erwachsene 5,00 DM und für Jugendliche 1,50 DM. Es wird ein Pachtvertrag über die Dauer von 10 Jahren mit der Gemeinde Emslage vertr. durch Herrn  Bürgermeister Lemper.


15.04.1959


Aufnahme in den Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. mit Sitz in Oldenburg.


21.02.1963


Die erste Satzung wird erstellt.


20.01.1965


Der Vereinsbeitrag wird auf 10,00 DM für Erwachsenen erhöht.


07.09.1970


Verlängerung des Pachtvertrages mit der Gemeinde Emslage bis zum 31.02.1985. Pachtzins: 50,00 DM pro Jahr.


02.02.1973


Erhöhung des Vereinsbeitrag auf 25,00 DM für Erwachsene Mitglieder.


20.12.1973


Änderung des bestehenden Pachtvertrages durch die Gemeinde Emslage. Die Laufzeit  wird bis 31.02.1999 verlängert.


12.03.1974


Eine neue Satzung wird einstimmig beschlossen. Der Verein wird unter der Nummer 347 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meppen eingetragen.


28.01.1976


Der Bau eines Mess- und Gerätehauses wird durch den Landkreis Meppen genehmigungsfrei erlaubt.


24.02.1978


Eine Ordnungsanweisung für das Mess- und Gerätehaus wird erstellt.


10.09.1979


Der Verein wird mit Beginn des Jahres 1976 als gemeinnütziger Verein wegen der  unmittelbaren Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögenssteuer freigestellt.


27.11.1980


Die  Fischereigenossenschaft Ems I tritt in den laufenden Pachtvertrag für die Ems ein. Außerdem wird der Pachtvertrag um 10 Jahre bis zum 31.12.1989 verlängert. Pachtzins: 184,00 DM pro Jahr.


30.03.1984


Der Verein  pachtet den Bullerbach einschließlich Lambertsbrückenkolk sowie den Rühler Graben einschließlich des Kolks an der Rühler Flutbrücke.


08.03.1985


Anton Hüsers wird zum 1. Vorsitzenden gewählt.


12.09.1989


DerPachtvertrag mit der Fischereigenossenschaft Ems I wir bis zum 31.12.1999 verlängert.Der Pachtzins beträgt 276,00 DM pro Jahr.


18.11.1989


 Es wird beschlossen innerhalb des Bezirksfischereiverbandes Emsland gemeinsam  Besatzmaßnahmen für Aal, Lachs und Meerforelle durchzuführen.     


13.02.1993



Es werden  bei den Vereinsangeln nicht mehr Massenfänge sondern der schwerste Fisch gewertet.


19.02.1994



Eine komplett überarbeitete Satzung wird beschlossen.


15.11.1995



Unser Vereinskolk wird als besonders schützenwertes Biotop unter dem Biotoptyp Naturnahe Gewässer eingestuft und unterliegt als solches besonderen  Bestimmungen hinsichtlich der Nutzung.


07.07.1996



Ein Stromanschluss für unser Mess- und Gerätehaus wird erstellt.     


08.09.1999



Der Pachtvertrag für die Ems wird um weitere 10 Jahre bis zum 31.12.2009 verlängert. Der Pachtzins beträgt 368,00 DM.


27.02.2000



Reinhold  Leigers wird zum neuen Vorsitzenden gewählt.



03.11.2000


  

Die Befischungsgemeinschaft

  

 

Zusammen mir den Nachbarvereinen ASV Dalum-Gr. Hesepe, ASVGeeste und FV Meppen (diese Vereine bilden mit uns zusammen auch die Besatzgemeinschaft EmsII)wurde am 03. November 2000 eine Vereinbarung unterzeichnet, durch die die Mitglieder dieser Vereine berechtigt sind auf der gesamten Pachtstrecke der nichtschiffbaren Ems, die in Pachtbesitz dieser vier Vereine ist, die Angelfischerei auszuüben. Diesem Wunsch wurde von derFischereigenossenschaft Ems I, als Eigentümer dieser Gewässer, entsprochen.Besondere Verdienste im Bezug auf die Befischungsgemeinschaft hat sich unser Gewässerwart Peter Wieting erworden. Er war Initiator und wehementer Verfechter dieser Idee, die in anderen Bereichen (siehe BVO Emden) schon lange gültige Praxis ist und hoffentlich auch in unserer Gegend weitergeführt wird. In unserem Verein wurde dieser Vorschlag auf der Mitgliederversammlung im Jahre1999 mit einer deutliche Mehrheit (lediglich eine Gegenstimme) befürwortet. 





  

2008



2013




2015




2018
























2019





Der Verein  feiert sein 50-jähriges Bestehen. Von den Gründungsmitgliedern konnten noch Hermann Ahlers, Wilhelm Bahns und Wilhelm Sanders geehrt  werden.

Herstellung einer Sohlgleite am Hakengraben,gefördert durch die Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung.




Satzungsänderung,der Vereinsname wird geändert in                            "Angelverein Rühle 1959 e.V."



Die Befischungsgemeinschaft Ems II und somit auch der AV Rühle ist ab diesem Jahr 2018 eine Kooperation mit der Befischungsgemeinschaft Ems I (BFG Ems I ) eingegangen.


Somit können die Mitglieder des AV Rühle auch:

Die fließende Ems von Rheine (NSE-km 51,88) bis zur alten Gemeindegrenze Biene  (NSE-km 104,95),Gewässer der BFG Ems I (Rheine/Gronau/Salzbergen/Lingen) beidseitig befischen .                                                                                                

Für diese Strecke zugelassene Fanggeräte: 

2 Handangeln Köder beliebig oder 1 Spinnrute


Wasserfahrzeuge zum Angeln und private Angelveranstaltungen jeglicher Art, sind in den jeweiligen Befischungsgemeinschaften nicht erlaubt !

Wels und Schwarzmundgrundel sind ohne Mindestmaß dem Gewässer zu entnehmen. Mindestmaß Weißfische = 18 cm!

Auf Beschilderung ist zu achten! Ansonsten gelten die Vereinsbestimmungen.

Die Fischereierlaubnis für die o. g. Strecke wird auf einem Beilagen-Zettel im eigenen Fischereierlaubnisschein dokumentiert!





4 Vereine pachten den Rullsee!


„Die beteiligten Vereine sichern eine faire, gleichberechtigte und freundschaftliche Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung des Rullsee zu“, so steht es in der Präambel des gemeinsamen Pachtvertrages, den die Vorstandsvertreter der Angelvereine aus Meppen, Dalum/Groß Hesepe, Rühle und Nordhorn am vergangenen Freitag (29. März 2019) unterschrieben haben. Ab dem 1. April dürfen die zusammen mehr als 4.000 Vereinsmitglieder der vier Vereine den etwa 18 ha großen Rullsee befischen. Der etwa 15 Jahre alte See ist durch Sandabbau im Emsland entstanden und hat sich zu einem hervorragenden Hecht/Schleiengewässer entwickelt. Das in Privatbesitz befindliche Gewässer drohte an ein paar Geschäftsleute aus dem Ruhrgebiet verpachtet zu werden, die es als dann Wochenendsee nutzen wollten. Die umliegenden Angelvereine wollten das nicht zulassen und den See unbedingt als Angelgewässer für ihre Mitglieder erhalten. Dies konnte durch die Bildung der Pachtgemeinschaft erreicht werden.

Die beteiligten Vereine, die alle im Bezirksfischereiverband Emsland und im Landesfischereiverband Weser-Ems organisiert sind, kennen sich bereits seit Jahren und freuen sich auf die noch engere Zusammenarbeit bei diesem Gemeinschaftsprojekt. Mindestens einmal im Jahr will man sich zusammensetzen und dabei Pflege- und Besatzmaßnahmen besprechen und auch gemeinsame Schulungen, z.B. für Fischereiaufseher, durchführen.

von links nach rechts: Holger Niers (SFV Nordhorn), Dennis Leisdon (SFV Nordhorn), Peter Wieting (AV Rühle), Ralf Hagen (FV Meppen), Franz-Josef Mähs (FV Meppen), Siegfried Rothlübbers (ASV Dalum/Gr. Hesepe), Werner Eicken (ASV Dalum/Gr. Hesepe), Johannes Bregen-Meiners (ASV Dalum/Gr. Hesepe) und Matthias Bönemann (SFV Nordhorn).

Befischungsregeln Rullsee

Erlaubte Fanggeräte:   3 Handangeln oder 1 Spinnrute

Schonzeiten:  Hecht- und Zanderschonzeit vom 1. Januar bis 30. April

Forellenschonzeit vom 15. Oktober bis 30. April

Es ist verboten!

  • Das Vorfüttern
  • Während der Hecht- und Zanderschonzeit mit Köderfisch, Fischstücken oder anderen Raubfischködern zu fischen.
  • Mehr als 2 Fische der Arten Hecht, Zander, Karpfen oder Forelle pro Tag oder mehr als 3 der genannten Arten pro Woche, zu entnehmen sowie auf die zuvor genannten Fischarten weiter zu fischen, obwohl die Tages-/Wochenentnahme bereits erreicht wurde. Die genannten Arten sind unverzüglich einzutragen!
  • Das Einbringen von Fischbesatz durch Vereinsmitglieder.
  • Das Zelten §27 Nds. Waldgesetz.
  • Offene Feuer zu entfachen §35 Nds. Waldgesetz.
  • Das Legen von Aalleinen, Netze und Reusen im Rullsee.
  • Die Verwendung von Booten mit Motorbetrieb oder Segel.
  • Die Verwendung von Fischen als Köderfische, die einem Mindestmaß unterliegen oder gesetzlich geschützt sind.
  • Das Erbauen von Stegen und das Beschädigen der Ufer.
  • Der Fang von geschützten Fischarten wie z. B. Meerforellen, Lachse und Nasen gem. §2 BiFischO ND.

Regeln!

  • Untermaßige oder geschützte Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, müssen unschädlich beseitigt werden. Der Besitz und die Verwertung untermaßiger oder geschützter Fische ist nicht gestattet.
  • Je Angelrute darf nur eine Anbißstelle vorhanden sein.
  • Beim Fischfang ist immer Unterfangkescher, Maßband, Rachensperre, Lösezange bzw. Hakenlöser, Betäubungsgerät und Messer/Fischtöter mitzuführen.
  • Das Angeln vom Ruderboot ist gestattet. Die Boote und Trailer müssen nach dem Angeln sofort wieder entfernt werden und dürfen über den Angeltag hinaus nicht am Ufer liegen bleiben oder abgestellt werden!
  • Die Bestimmungen des Nds. Fischereigesetzes, der Binnenfischereiordnung, des Tierschutzgesetzes, des Nds. Naturschutzgesetzes und des Nds. Waldgesetzes sind zu beachten.
  • Der Fischereierlaubnisschein ist beim Angeln mitzuführen.
  • Das Zelten in der Natur ist gem. § 27 des Nds. Waldgesetzes verboten! Von den Behörden werden momentan Schirme, Brollys, Bivvys und Überwürfe als Regenschutz geduldet, wenn sie denn verwendet werden. Die Verwendung von Bodenplanen ist untersagt, damit wir auch zukünftig das Privileg eines Wetterschutzes nutzen dürfen!
  • Bei längeren Ansitzen ist ein Klappspaten mitzuführen!
  • Offene Feuer sind gem. § 35 des Nds. Waldgesetzes an allen Gewässern und deren Ufern verboten.
  • Fliegenfischen: Eine Fliegenrute mit Fliegenschnur darf mit Ausnahme der Forellenschonzeit (15.10.-30.4.) ganzjährig mit einer max. 2 cm Fliege am Rullsee gefischt werden. Bei Ködern (Fliegen, Nymphen, Streamern usw.) größer als 2 cm, gilt die Rute als Raubfischrute. Die Raubfischregelungen und Raubfischschonzeiten sind dann zu beachten!
  • Fischbesatz darf nur durch die Gewässerwarte vorgenommen werden. Vereinsmitglieder, die eigenmächtig Fische besetzen oder umsetzen, werden mit sofortiger Wirkung dauerhaft aus dem Verein ausgeschlossen und tragen den Schadenersatz für ggfls. eingeschleppte Fischkrankheiten.
  • Der Angelplatz ist immer sauber zu halten.
  • Der Angler hat sich schonend in der Natur zu verhalten
  • Gast- und Austauschkarten werden für den Rullsee nicht ausgegeben.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Befischungsregeln oder gegen andere Bestimmungen der Fischereigesetze kann mit dem Entzug der Fischereierlaubnis, im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen mit einem Ausschluss aus dem jeweiligen Verein geahndet werden. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Neben dem Fischereierlaubnisschein ist auch der Fischereischein (oder Personalausweis) und falls vorhanden die Fangliste mitzuführen